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Der Seestall

TK 25 “Seestall” 1959/Bayern Viewer

 

Der „Seestall“ bezeichnete ursprünglich das Gebiet westlich des Bahnhofes, begrenzt von den Gleisen der Bahn im Osten, der Glonn im Norden und der Münchner Straße im Westen. Die heutige Straßenbezeichnung „Am Seestall“ liegt im etwas später ausgewiesenen größeren Bebauungsgebiet Ortsmitte Nord.

Durch die Tallage, vielleicht auch durch Erdbewegungen beim Gleisbau oder früheren Kies- oder Tuffabbau, war in dieser Fläche schon immer nach dem Winter oder bei starkem Regen Wasser gestanden, möglicherweise auch daher der Name“ Seestall“, manchmal auch „Seestadl“.

Der Seestall ca. 1964. Zwischen Münchner Straßee und Glonn ging´s mit dem Schlitten bergab bis fast zu den Gleisen.

 

Heute kann man es sich kaum noch vorstellen,  aber vor der Bebauung war dort eine beliebte Schlittenabfahrt, die parallel zur Münchner Strasse vor den Gleisanlagen endete.

Direkt an der Glonn sieht man ein eingewachsenes Grundstück, dort stand das Bienenhaus von Johann Eichmeier, Bürgermeister von Glonn von 1946-1960;

 

 

 

1966 wurde das Gelände entlang der Münchner Straße eingeebnet und die Firma Steinbeisser zog mit der Werkstatt aus der Lena Christ Straße in eine neu erbaute Halle um. Die Zufahrt erfolgte über die Münchner Straße, im Osten war ja noch Zugverkehr. Erst als die Gleise abgebaut wurden und die Gemeinde das Gelände von der Bahn erwarb, konnte man über eine neue Nutzung des Geländes nachdenken. Im Zuge der Umgestaltung des Bahnhofplatzes zum Busbahnhof wurde 1982/1983 auch die Bahnhofstraße gebaut, deren Einmündung in die Münchner Strasse nun auch die Kreuzung Münchner Straße/Kastenseeoner Straße entlastete.

1976: stillgelegter Bahnhof und neue Steinbeisser Halle Foto: Laszlo Schwarzenberger/ArchivMarktGlonn

1981 gab es dann bereits einen ersten Entwurf zur Bebauungsplanung für den „Seestall“.
Auf dem 7500 qm großen Gelände sollten 3 Gewerbebauten und 4 Wohnhäuser entstehen.
Niemand hatte allerdings damit gerechnet, dass sich der Tümpel, der dort bestand, zum Biotop gewandelt hatte. Nachdem viele Jahre lang vor allem Kinder das Gelände zum Spielen nutzten, andere dort wohl auch ihren Müll und ihr Altöl entsorgten, hatten sich, wie die Naturschutzbehörde 1984 feststellte, dort 6 verschiedene Amphibiensorten und eine Reptilienart angesiedelt, die den Bebauungsabsichten im Wege standen.

Der Seestall ca.1974                                                       Foto: Leonhard Huber/ArchivMarktGlonn

Dieser Tümpel war womöglich erst durch die Aufschüttungen Ende der 60er Jahre in der Mitte des Geländes entstanden. Als die Firma Steinbeißer dann auf dem geebneten Gelände ihre Werkstätte erbaute, ca. 1970, verschoben sich die Wasseransammlungen immer mehr Richtung Norden, Richtung Glonnufer und es entstand der Tümpel, um den es im Bebauungsplan 1981 ging.

Während damals das Landratsamt von einem schützenswerten Biotop ausging, nannten es bauwillige Anwohner und Gemeinderäte eher einen dreckige Schlammpfütze.

Beide Meinungen hatten wohl ihre Berechtigung – es hausten dort unzählige Frösche deren Gequake, wie sich manche Glonner noch erinnern, bis nach Glonn zu hören war, einträchtig neben entsorgten Altölfässern und Scherben an die sich andere, die das Gelände damals als „Abenteuerspielplatz“ nutzten,  ebenfalls erinnern.

1987; Foto: ArchivMarktGlonn/Luftbildverlag Bertram

Und so wurde es 1987 bis der Bebauungsplan nach langwierigen Verhandlungen mit dem Landratsamt, der Unteren Naturschutzbehörde, den Bauwilligen und dem Gemeinderat genehmigt wurde. Anfangs hatte man noch überlegt, den Tümpel auf die andere Seite der Glonn zu verlegen, aber dann einigte man sich, das Grundstück mit dem Tümpel unbebaut zu lassen. Vor allem der Besitzer des „Kaufhaus Dichtl“, drängte auf einen zügigen Baubeginn. Er führte sein Geschäft übergangsweise im Mädchenschulhaus, da das Haus, in dem er vorher sein Geschäft hatte, das „Kesslerhaus“, in der Wolfgang – Wagner Straße, durch einen Brand im Dachstuhl nicht mehr nutzbar war.

Das Gewerbegebiet “Seestall”, heute Bahnhofstraße, im Jahr 2018 von der Münchner Straße aus.                     Foto: Leonhard Huber/ArchivMarktGlonn

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Bürgermeister und Gemeindebevollmächtigte 1888-1893

 

 

 

Verwaltung&Politik

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Bürgermeister und Gemeindebevollmächtigte 1882-1887

Glonn, den 15. November 1881

Kgl.Bezirksamt Ebersberg
Gemeindewahlen 1882/87 betr.

Der Gemeindeverwaltung Glonn wird hiemit bekanntgegeben, daß bei der heutigen Gemeindewahl gewählt wurden:
I. Als Bürgermeister: Beham, Johann, Müller von Glonn

II. Als Beigeordneter: Zauner, Martin, Bauer von Reinsdorf
III. als Gemeindebeauftragte:

  1. Esterl Johann, Bauer von Mattenhofen
  2. Wimmer Josef, Bauer von Schlacht
  3. Maier Kaspar, Bauer von Ursprung  +
  4. Voglrieder Michael, Bauer von Hermannsdorf
  5. Obermaier Johann, Schmied von Adling
  6. Wagner Johann, Huberwirth von Glonn
  7. Egglmaier Georg, Bauer von Glonn
  8. Baumgartner Josef, Bauer von Adling
  9. Niedermaier Josef, Bauer von Frauenreuth
  10. Maier Josef, Metzger von Glonn

IV. als Ersatzmänner der Gemeindebevollmächtigten

  1. Obermaier Georg, Bäcker von Glonn  +
  2. Gartmaier Anton, Müller von Mühlthal, eingetreten am 3.6.1883 für den verst. Kaspar Maier
  3. Meltl Johann, Bauer von Kastenseeon
  4. Seidl Georg, Bauer von Ödenhub
  5. Gruber Alois, Krämer von Glonn

Der kgl.Bezirksamtassesor als Wahlkommissar

Gemeinderat&Wahlen vor 1918

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Bürgermeister und Gemeindebevollmächtigte 1878

Protocoll:
aufgenommen am 17.Februar 1878 im Schulhaus zu Glonn
Verpflichtung der Gemeindebevollmächtigten betr.

 

 

 

Die Gemeindewahlen

Gemeindeedikt von 1818

Im Gemeindeedikt von 1818 erhielten die bislang unter starker Staatskuratel stehenden Gemeinden eine neue Ordnung.
Die Verwaltung der Ruralgemeinden oblag dem Gemeindeausschuss mit dem Gemeindevorsteher (Hauptorgan) an seiner Spitze, dem Gemeindepfleger, dem Stiftungspfleger und drei bis fünf besonderen Gemeindebevollmächtigten. Die Mitglieder des Gemeindeausschusses wurden von der “versammelten Gemeinde” (Gemeindeversammlung) aus ihrer Mitte gewählt. Die wichtigsten Gemeindeämter sollten nur mit Personen besetzt werden, die zum Kreis der Höchstbesteuerten gehörten. Die Gemeindeversammlung hatte beratende Funktion

Gemeindeordnung von 1869

Neue rechtliche Grundlagen schuf die Gemeindeordnung für das rechtsrheinische Bayern vom 29. April 1869. ..Anstelle der bisherigen Staatskuratel (staatliche Vormundschaft) trat die Rechts- und Fachaufsicht im genau definierten eigenen und übertragenen Wirkungskreis. Im eigenen Wirkungskreis erhielten die Gemeinden die Allzuständigkeit. Ein wichtiger Bereich war das Heimatrecht; es stand in enger Verbindung mit der Armenpflege, die die Heimatgemeinde zur Unterstützung Hilfsbedürftiger verpflichtete. Zum übertragenen Wirkungskreis gehörten die Polizeiverwaltungsaufgaben. Die gemeindlichen Hoheitsrechte leiteten sich jedoch weiter von der gesetzlichen Anordnung ab; vieles blieb weiter staatlicher Genehmigung vorbehalten.

…Die Organe in den Landgemeinden waren der unmittelbar gewählte Gemeindeausschuss und der Bürgermeister (bisher Gemeindevorsteher) als Verwaltungsbehörden. Die Gemeindeversammlung, die Gesamtheit der stimmberechtigten Gemeindebürger, konnte Beschlüsse fassen. Damit blieb die bisherige Trennung zwischen gemeindlichen Behörden und gemeindlichen Vertretungsorganen bestehen. Für die wichtigeren Gemeindeämter war eine staatliche Bestätigung erforderlich. Das bürgerliche Wahlrecht war abhängig von der Entrichtung einer hohen Bürgerrechtsgebühr, wodurch faktisch eine Eingrenzung auf begüterte Kreise erzielt wurde. Formelle Voraussetzung der Wahlberechtigung war die Eintragung in die gemeindlichen Wählerlisten.

Reformen von 1918/19

Im Rahmen des Reformprogramms von 1918/19 wurde der Ausbau der kommunalen Selbstverwaltung in Angriff genommen. … Alleiniges Vertretungs- und Verwaltungsorgan sollte der gewählte Stadt- bzw. Gemeinderat sein, dessen Vorsitz der Bürgermeister führte. Stadt- und Landgemeinden wurden verfassungsrechtlich gleichgestellt. Demokratische Grundsätze sollten auch auf der kommunalen Ebene voll zum Tragen kommen. Durch das neue Gemeindewahlgesetz wurden allgemeine, geheime, gleiche und unmittelbare Wahlen eingeführt. Auch Frauen erhielten Wahlrecht.

Gleichschaltung nach 1933

Die nationalsozialistischen Gleichschaltungsgesetze ab 1933 beendeten eine Phase der positiven Entwicklung in der kommunalen Selbstverwaltung. Von 1935 bis 1945 galt in Bayern wie im ganzen Deutschen Reich die Deutsche Gemeindeordnung (30. Januar 1935), die der NSDAP entscheidenden Einfluss im kommunalen Bereich sicherte und dem ernannten Bürgermeister die gesamte Verantwortung für die Gemeindeverwaltung übertrug. Die durch Parteibeauftragte ausgewählten Gemeinderäte,  hatten nur mehr beratende Funktion.

Wiederherstellung der kommunalen Selbstverwaltung nach 1945

Die anlässlich der anstehenden Gemeindewahlen erlassene provisorische Gemeindeordnung vom 18. Dezember 1945 führte das demokratische Wahlrecht für die Gemeinderäte wieder ein. In Gemeinden mit über 3.000 Einwohnern sollte der Gemeinderat aus seiner Mitte den Bürgermeister wählen, während dies in kleineren Gemeinden unmittelbar der wahlberechtigten Bevölkerung zukam…
Eine zukunftsweisende Regelung in der Gemeindeordnung von 1945 war die Gewährleistung der Selbstverwaltung “im Rahmen der Gesetze”, nicht mehr wie 1869 und 1927 “nach Maßgabe der Gesetze”. Die Gemeinden hatten nun wieder das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesondere ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen. Die Selbstverwaltung der Gemeinden sollte dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben dienen…
Die Bayerische Verfassung vom 2. Dezember 1946 unterstrich die wichtige Rolle der Gemeinden als ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts und legte den Wiederaufbau der kommunalen Selbstverwaltung und deren Abgrenzung gegen staatliche Befugnisse fest.

(Quelle: Bavarikon)

Aktuell

Die bayerische Gemeindeordnung kennt zwei Hauptorgane: den ersten Bürgermeister und den Gemeinderat. Beide werden von den Gemeindebürgern gewählt. Daneben gibt es weitere Gemeindeorgane, zum Beispiel beschließende und vorberatende Ausschüsse (sogenannte Hilfsorgane).

Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister zuständig ist. In den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen vor allem die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Daneben führt er den Vorsitz im Gemeinderat, ist für den Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen zuständig und vertritt die Gemeinde nach außen.

Der Gemeinderat stellt die Vertretung der Gemeindebürger dar und bildet das Beschlussorgan der Gemeinde. Im Gemeinderat werden Angelegenheiten behandelt, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder den mit ihnen einhergehenden finanziellen Folgen nicht in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen.

Zu seiner Entlastung kann der Gemeinderat vorberatende und beschließende Ausschüsse bilden. Während in vorberatenden Ausschüssen die Willensbildung des Gemeinderats vorbereitet, aber noch keine endgültige und durch den ersten Bürgermeister vollziehbare Entscheidung herbeigeführt wird, entscheidet der beschließende Ausschuss an Stelle des Gemeinderats.

Der Gemeinderat beschließt grundsätzlich in Sitzungen. Der erste Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor und lädt mit angemessener Frist, die in der Regel in der Geschäftsordnung des Gemeinderats festgelegt ist, unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Jedes Gemeinderatsmitglied hat einen Anspruch auf Aufnahme seines Antragsgegenstandes in die Tagesordnung. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens am dritten Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen. Die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung wird im Regelfall nicht bekannt gemacht.

Die Sitzungen des Gemeinderats sind in der Regel öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.

Die Gemeinderatsmitglieder haben das Recht und auch die Pflicht, an den Sitzungen und den Abstimmungen teilzunehmen. Rede- und Stimmrecht gehören zu den mitgliedschaftlichen Rechten der einzelnen Mandatsträger.

(Quelle: Bayerisches Staatsministrium des Innern)