Nach Gründung des Königreiches Bayern 1806 wurden Verwaltung und innere Organistation des jungen Staates modernisiert und reformiert. Das erste Gemeindeaedikt von 1808 schaffte aber gleichzeitig die Selbstverwaltung der Gemeinde nahezu ab. Erst mit dem zweiten Gemeindeedikt von 1818, das das Kommunalrecht für Bayern neu ordnete, wurden den bayerischen Land-Gemeinden mehr Rechte der Selbstverwaltung zugestanden und die Verwaltung der Ruralgemeinde in die Hände eines Gemeindeausschusses, eines Vorstehers, eines Pflegers, der für die Kassenführung zuständig war, und einiger Gemeindebevollmächtigter gelegt. Der Gemeindeausschuss wurde aus der Mitte der Gemeindeversammlung gewählt, die aus allen Wahlberechtigten bestand. Wahlberechtigt waren nur heimatberechtigte Männer, die für mindestens eine Steuerart (Grund-, Haus-, Gewerbesteuer) pflichtig waren. Unter einer weiterhin strengen staatlichen Aufsicht durch die kgl. Landgerichte und Bezirksämter waren die Aufgaben der Gemeindeverwaltung nun die Verwaltung des zurückerstatteten Stiftungs- und Gemeindevermögens, die Vergabe von Heimat- und Bürgerrechten, die Mitwirkung bei der Zulassung von Gewerbe, gewisse Zuständigkeiten bei der Kirchenverwaltung und im Volksschulwesen, sowie die Fürsorge für die Armen der Gemeinde. Auch die Erhebung und Verwendung von Gemeindeumlagen wurde 1819 neu geregelt.
Mit einem neuerlichen Gemeindeedikt von 1869 erhielten die Gemeinden weitergehende Selbstverwaltungsrechte und die Zuständigkeit für alle Aufgaben in ihrem Wirkungskreis, für die Besetzung der wichtigen Gemeindeämter war aber noch immer die staatliche Bestätigung erforderlich. Das Wahlrecht war nach wie vor vom Bürgerrecht abhängig, das die Gemeinde gegen eine oft sehr hohe Gebühr erteilen konnte. Der Ortsvorsteher hieß nun Bürgermeister.
