Archiv der Kategorie: Allgemein

Haushalt der Gemeinde

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Hier finden Sie statistische Übersichten übder die Entwicklung des Haushalts der Gemeinde ab den ersten Aufzeichnungen aus der Mitte des 19.Jahrhunderts

 

Kommunale Einnahmen

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“Zu den kommunalen Einnahmen gehören selbst erhobene Gemeindesteuern, Beiträge, Gebühren und Kommunalabgaben.” (Wikipedia)

Zu Beginn des 19.Jahrhunderts waren die Gebühren für Leistungen der Gemeinde,  wie z.B. die Verleihung des Bürgerrechts oder die Erlaubnis der Ansässigmachung eines Gewerbetreibenden eine wichtige und auch fast die einzige Einnahmequelle der Gemeinde.

Darüberhinaus hatte die Gemeinde die Möglichkeit, über Stiftungsvermögen oder Schenkungen ihr übertragene kommunale Aufgaben wie Schule und Armenversorgung zu leisten.

Mit zunehmender Selbstverwaltung der Gemeinden und gleichzeitiger Zentralisierung und Ausweitung des staatlichen  Steuerwesens hatten Gemeinden Einnahmen aus Umlagen, die auf die staatlichen Abgaben wie Haus- und Gewerbesteuer erhoben werden konnten.

Diese Umlagen waren bald ein stabiler Pfeiler der Gemeindefinanzierung und sind heute noch als Verbrauchs- und Aufwandssteuern vorhanden.

 

 

V

Gemeindefinanzen

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Ein wesentlicher Teil der Gemeindeverwaltung ist seit der Entstehung von Gemeinden als Verwaltungseinheit zum Beginn des 19.Jahrhunderts die Führung der Gemeindekassen, zu denen auch die Schulkasse, die Armenkasse, die Friedhofskasse und später auch die Versicherungs- und Krankenkassen gehörten. Bis zum Beginn des 19.Jahrhunderts waren die Gemeinden – anders als Städte und Märkte –  eher bäuerlich-gewerbliche Zusammenschlüsse der Selbstverwaltung mit eigenem Vermögen (zumeist Gemeindegrund) und Stiftungsvermögen, deren Entscheidungsspielraum aber durch die Kuratel von Landgerichten und kirchlichen oder adeligen Grundherren stark eingeschränkt war.

Bavarikon: “Die Gemeindeedikte von 1808 beseitigten die kommunale Selbstverwaltung, schufen aber zugleich den rechtlichen Rahmen für die Schaffung und Organisation der künftigen Gemeinden und bestimmten deren Verwaltungsaufbau, Organe und rechtliche Stellung. Da sich die staatlichen Behörden mit den übernommenen Aufgaben jedoch vielfach überfordert zeigten, wurde eine Revision des Gemeindewesens zum vordringlichen Ziel erklärt. Tatsächlich war der Leidensdruck so hoch geworden, dass die „Verordnung über die künftige Verfassung und Verwaltung der Gemeinden im Königreich“ vom 17. Mai 1818 (GBl S. 49) noch vor dem Erlass der bayerischen Verfassung publiziert wurde.

Sie regelte die Stellung der Gemeinden neu und übertrug ihnen die örtlichen Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere die Verwaltung des Gemeinde- und Stiftungsvermögens, die Erhebung und Verwendung der Gemeindeumlagen, die Entscheidung über Bürgeraufnahmen und die Erteilung von Gewerbebewilligungen. In der Vorrede der Verfassung von 1818 erhielt das Gemeindewesen mit dem programmatischen Satz von der „Wiederbelebung der Gemeinde-Körper durch die Wiedergabe der Verwaltung der ihr Wohl zunächst berührenden Angelegenheiten“ die verfassungsmäßige Absicherung.

Trotz aller vor allem in der Rückschau sichtbarer Mängel und Schwächen stellte das neue Gemeindeedikt doch einen erheblichen Fortschritt dar. Letztlich war es ein notwendiger Zwischenschritt hin zur Etablierung einer starken gemeindlichen Selbstverwaltung ohne staatliche Genehmigungsvorbehalte und mit klar geregelten Aufgaben.”

Hier finden Sie Statistiken der Gemeinde Glonn zum Haushalt seit 1847; Auszüge aus Ortskassen und Gemeindekasse; Wissenswertes zu einzelnen kommunalen Steuern und Umlagen und Darlehen für größere Projekte der Gemeinde, wie zum Beispiel der Bau der Lokalbahn, Wasserversorgungsprojekte, Schulhausbauten u.ä.

Bürgermeister und Gemeindebevollmächtigte 1888-1893

 

 

 

Verwaltung&Politik

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Bürgermeister und Gemeindebevollmächtigte 1878

Protocoll:
aufgenommen am 17.Februar 1878 im Schulhaus zu Glonn
Verpflichtung der Gemeindebevollmächtigten betr.