Archiv der Kategorie: Allgemein

Bier- und Malzaufschlag

Im Jahre 1892 wurden die Pläne zum Bau einer Lokalbahn Glonn-Grafing konkret und die Gemeinde musste sich Gedanken um die Finanzierung machen. Trotz Zuschüssen des Distriktes und großen privaten Spenden von Privaten, die den Bau der Linie für ihre Geschäftsentwicklung benötigten z.B. das Sägewerk  Sackmann in Moosach  oder Freiherr von Scanzoni in Zinneberg, waren die Kosten für die Gemeinde Glonn aus den regulären Einnahmen des Haushaltes nicht zu stemmen.

Die Gemeindeverwaltung beschloss daher, ein Darlehen über 20000 Mark aufzunehmen, von dem 12550 Mark zur Deckung der Grunderwerbskosten gedacht waren. Der Rest sollte zur Anschaffung einer Löschmaschine für die Feuerwehr in Glonn und Frauenreuth, für die Herstellung einer Wasserreserve, für den Bau einer Wasserleitung und für die Ausstattung des Krankenhauses dienen. (Original mit Transkript)

Der Kredit wurde am 1.7.1893 verbrieft und sah eine Tilgung in 28 Jahren bis 1921 vor.

Um die Kosten zu stemmen, wurde 1892 vom Gesamtgemeindeausschuß beschlossen, einen lokalen Bier- und Malzaufschlag einzuführen und ab 1893 wurde dieser von den Brauereien, Wirten und auch Privaten eingefordert.

 

Der Bieraufschlag betrug 3 Pfennig auf 5 Liter Bier, der Malzaufschlag, der die Brauereien betraf, 1 Mark pro hl Malz.

Die Einnahmen betrugen im ersten Jahr 400 Mark Malzaufschlag aus der Brauerei des Freiherrn von Scanzoni in Zinneberg und 942 Mark aus dem Bieraufschlag der Wirtschaften aber anfangs auch Privaten in Glonn. Die Erlaubnis diesen Bier-und Malzaufschlag zu erheben, wurde zunächst für 10 Jahre erteilt, und bis in die 1930er Jahre alle 10 Jahre erneuert.

 

 

 

 

 

Haushalt der Gemeinde

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Hier finden Sie statistische Übersichten übder die Entwicklung des Haushalts der Gemeinde ab den ersten Aufzeichnungen aus der Mitte des 19.Jahrhunderts

 

Kommunale Einnahmen

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“Zu den kommunalen Einnahmen gehören selbst erhobene Gemeindesteuern, Beiträge, Gebühren und Kommunalabgaben.” (Wikipedia)

Zu Beginn des 19.Jahrhunderts waren die Gebühren für Leistungen der Gemeinde,  wie z.B. die Verleihung des Bürgerrechts oder die Erlaubnis der Ansässigmachung eines Gewerbetreibenden eine wichtige und auch fast die einzige Einnahmequelle der Gemeinde.

Darüberhinaus hatte die Gemeinde die Möglichkeit, über Stiftungsvermögen oder Schenkungen ihr übertragene kommunale Aufgaben wie Schule und Armenversorgung zu leisten.

Mit zunehmender Selbstverwaltung der Gemeinden und gleichzeitiger Zentralisierung und Ausweitung des staatlichen  Steuerwesens hatten Gemeinden Einnahmen aus Umlagen, die auf die staatlichen Abgaben wie Haus- und Gewerbesteuer erhoben werden konnten.

Diese Umlagen waren bald ein stabiler Pfeiler der Gemeindefinanzierung und sind heute noch als Verbrauchs- und Aufwandssteuern vorhanden.

 

 

V

Gemeindefinanzen

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Ein wesentlicher Teil der Gemeindeverwaltung ist seit der Entstehung von Gemeinden als Verwaltungseinheit zum Beginn des 19.Jahrhunderts die Führung der Gemeindekassen, zu denen auch die Schulkasse, die Armenkasse, die Friedhofskasse und später auch die Versicherungs- und Krankenkassen gehörten. Bis zum Beginn des 19.Jahrhunderts waren die Gemeinden – anders als Städte und Märkte –  eher bäuerlich-gewerbliche Zusammenschlüsse der Selbstverwaltung mit eigenem Vermögen (zumeist Gemeindegrund) und Stiftungsvermögen, deren Entscheidungsspielraum aber durch die Kuratel von Landgerichten und kirchlichen oder adeligen Grundherren stark eingeschränkt war.

Bavarikon: “Die Gemeindeedikte von 1808 beseitigten die kommunale Selbstverwaltung, schufen aber zugleich den rechtlichen Rahmen für die Schaffung und Organisation der künftigen Gemeinden und bestimmten deren Verwaltungsaufbau, Organe und rechtliche Stellung. Da sich die staatlichen Behörden mit den übernommenen Aufgaben jedoch vielfach überfordert zeigten, wurde eine Revision des Gemeindewesens zum vordringlichen Ziel erklärt. Tatsächlich war der Leidensdruck so hoch geworden, dass die „Verordnung über die künftige Verfassung und Verwaltung der Gemeinden im Königreich“ vom 17. Mai 1818 (GBl S. 49) noch vor dem Erlass der bayerischen Verfassung publiziert wurde.

Sie regelte die Stellung der Gemeinden neu und übertrug ihnen die örtlichen Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere die Verwaltung des Gemeinde- und Stiftungsvermögens, die Erhebung und Verwendung der Gemeindeumlagen, die Entscheidung über Bürgeraufnahmen und die Erteilung von Gewerbebewilligungen. In der Vorrede der Verfassung von 1818 erhielt das Gemeindewesen mit dem programmatischen Satz von der „Wiederbelebung der Gemeinde-Körper durch die Wiedergabe der Verwaltung der ihr Wohl zunächst berührenden Angelegenheiten“ die verfassungsmäßige Absicherung.

Trotz aller vor allem in der Rückschau sichtbarer Mängel und Schwächen stellte das neue Gemeindeedikt doch einen erheblichen Fortschritt dar. Letztlich war es ein notwendiger Zwischenschritt hin zur Etablierung einer starken gemeindlichen Selbstverwaltung ohne staatliche Genehmigungsvorbehalte und mit klar geregelten Aufgaben.”

Hier finden Sie Statistiken der Gemeinde Glonn zum Haushalt seit 1847; Auszüge aus Ortskassen und Gemeindekasse; Wissenswertes zu einzelnen kommunalen Steuern und Umlagen und Darlehen für größere Projekte der Gemeinde, wie zum Beispiel der Bau der Lokalbahn, Wasserversorgungsprojekte, Schulhausbauten u.ä.

Bürgermeister und Gemeindebevollmächtigte 1888-1893

 

 

 

Verwaltung&Politik

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Bürgermeister und Gemeindebevollmächtigte 1878

Protocoll:
aufgenommen am 17.Februar 1878 im Schulhaus zu Glonn
Verpflichtung der Gemeindebevollmächtigten betr.

 

 

 

Die Gemeindewahlen

Gemeindeedikt von 1818

Im Gemeindeedikt von 1818 erhielten die bislang unter starker Staatskuratel stehenden Gemeinden eine neue Ordnung.
Die Verwaltung der Ruralgemeinden oblag dem Gemeindeausschuss mit dem Gemeindevorsteher (Hauptorgan) an seiner Spitze, dem Gemeindepfleger, dem Stiftungspfleger und drei bis fünf besonderen Gemeindebevollmächtigten. Die Mitglieder des Gemeindeausschusses wurden von der “versammelten Gemeinde” (Gemeindeversammlung) aus ihrer Mitte gewählt. Die wichtigsten Gemeindeämter sollten nur mit Personen besetzt werden, die zum Kreis der Höchstbesteuerten gehörten. Die Gemeindeversammlung hatte beratende Funktion

Gemeindeordnung von 1869

Neue rechtliche Grundlagen schuf die Gemeindeordnung für das rechtsrheinische Bayern vom 29. April 1869. ..Anstelle der bisherigen Staatskuratel (staatliche Vormundschaft) trat die Rechts- und Fachaufsicht im genau definierten eigenen und übertragenen Wirkungskreis. Im eigenen Wirkungskreis erhielten die Gemeinden die Allzuständigkeit. Ein wichtiger Bereich war das Heimatrecht; es stand in enger Verbindung mit der Armenpflege, die die Heimatgemeinde zur Unterstützung Hilfsbedürftiger verpflichtete. Zum übertragenen Wirkungskreis gehörten die Polizeiverwaltungsaufgaben. Die gemeindlichen Hoheitsrechte leiteten sich jedoch weiter von der gesetzlichen Anordnung ab; vieles blieb weiter staatlicher Genehmigung vorbehalten.

…Die Organe in den Landgemeinden waren der unmittelbar gewählte Gemeindeausschuss und der Bürgermeister (bisher Gemeindevorsteher) als Verwaltungsbehörden. Die Gemeindeversammlung, die Gesamtheit der stimmberechtigten Gemeindebürger, konnte Beschlüsse fassen. Damit blieb die bisherige Trennung zwischen gemeindlichen Behörden und gemeindlichen Vertretungsorganen bestehen. Für die wichtigeren Gemeindeämter war eine staatliche Bestätigung erforderlich. Das bürgerliche Wahlrecht war abhängig von der Entrichtung einer hohen Bürgerrechtsgebühr, wodurch faktisch eine Eingrenzung auf begüterte Kreise erzielt wurde. Formelle Voraussetzung der Wahlberechtigung war die Eintragung in die gemeindlichen Wählerlisten.

Reformen von 1918/19

Im Rahmen des Reformprogramms von 1918/19 wurde der Ausbau der kommunalen Selbstverwaltung in Angriff genommen. … Alleiniges Vertretungs- und Verwaltungsorgan sollte der gewählte Stadt- bzw. Gemeinderat sein, dessen Vorsitz der Bürgermeister führte. Stadt- und Landgemeinden wurden verfassungsrechtlich gleichgestellt. Demokratische Grundsätze sollten auch auf der kommunalen Ebene voll zum Tragen kommen. Durch das neue Gemeindewahlgesetz wurden allgemeine, geheime, gleiche und unmittelbare Wahlen eingeführt. Auch Frauen erhielten Wahlrecht.

Gleichschaltung nach 1933

Die nationalsozialistischen Gleichschaltungsgesetze ab 1933 beendeten eine Phase der positiven Entwicklung in der kommunalen Selbstverwaltung. Von 1935 bis 1945 galt in Bayern wie im ganzen Deutschen Reich die Deutsche Gemeindeordnung (30. Januar 1935), die der NSDAP entscheidenden Einfluss im kommunalen Bereich sicherte und dem ernannten Bürgermeister die gesamte Verantwortung für die Gemeindeverwaltung übertrug. Die durch Parteibeauftragte ausgewählten Gemeinderäte,  hatten nur mehr beratende Funktion.

Wiederherstellung der kommunalen Selbstverwaltung nach 1945

Die anlässlich der anstehenden Gemeindewahlen erlassene provisorische Gemeindeordnung vom 18. Dezember 1945 führte das demokratische Wahlrecht für die Gemeinderäte wieder ein. In Gemeinden mit über 3.000 Einwohnern sollte der Gemeinderat aus seiner Mitte den Bürgermeister wählen, während dies in kleineren Gemeinden unmittelbar der wahlberechtigten Bevölkerung zukam…
Eine zukunftsweisende Regelung in der Gemeindeordnung von 1945 war die Gewährleistung der Selbstverwaltung “im Rahmen der Gesetze”, nicht mehr wie 1869 und 1927 “nach Maßgabe der Gesetze”. Die Gemeinden hatten nun wieder das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesondere ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen. Die Selbstverwaltung der Gemeinden sollte dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben dienen…
Die Bayerische Verfassung vom 2. Dezember 1946 unterstrich die wichtige Rolle der Gemeinden als ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts und legte den Wiederaufbau der kommunalen Selbstverwaltung und deren Abgrenzung gegen staatliche Befugnisse fest.

(Quelle: Bavarikon)

Aktuell

Die bayerische Gemeindeordnung kennt zwei Hauptorgane: den ersten Bürgermeister und den Gemeinderat. Beide werden von den Gemeindebürgern gewählt. Daneben gibt es weitere Gemeindeorgane, zum Beispiel beschließende und vorberatende Ausschüsse (sogenannte Hilfsorgane).

Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister zuständig ist. In den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen vor allem die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Daneben führt er den Vorsitz im Gemeinderat, ist für den Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen zuständig und vertritt die Gemeinde nach außen.

Der Gemeinderat stellt die Vertretung der Gemeindebürger dar und bildet das Beschlussorgan der Gemeinde. Im Gemeinderat werden Angelegenheiten behandelt, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder den mit ihnen einhergehenden finanziellen Folgen nicht in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen.

Zu seiner Entlastung kann der Gemeinderat vorberatende und beschließende Ausschüsse bilden. Während in vorberatenden Ausschüssen die Willensbildung des Gemeinderats vorbereitet, aber noch keine endgültige und durch den ersten Bürgermeister vollziehbare Entscheidung herbeigeführt wird, entscheidet der beschließende Ausschuss an Stelle des Gemeinderats.

Der Gemeinderat beschließt grundsätzlich in Sitzungen. Der erste Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor und lädt mit angemessener Frist, die in der Regel in der Geschäftsordnung des Gemeinderats festgelegt ist, unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Jedes Gemeinderatsmitglied hat einen Anspruch auf Aufnahme seines Antragsgegenstandes in die Tagesordnung. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens am dritten Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen. Die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung wird im Regelfall nicht bekannt gemacht.

Die Sitzungen des Gemeinderats sind in der Regel öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.

Die Gemeinderatsmitglieder haben das Recht und auch die Pflicht, an den Sitzungen und den Abstimmungen teilzunehmen. Rede- und Stimmrecht gehören zu den mitgliedschaftlichen Rechten der einzelnen Mandatsträger.

(Quelle: Bayerisches Staatsministrium des Innern)

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