Bürgermeister und Gemeinderat 1933-1945

Auflösung und Neuberufung

Nach der Machtergreifung am 30.1.1933 wurden durch das “Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich” vom 31.3.1933, alle Volksvertretungen in Ländern und Gemeinden aufgelöst. Die Neubildung der Vertretungen in Ländern und Gemeinden wurde daraufhin nach dem Stimmenverhältnis der letzten Reichtagswahl vom 5.3.1933 vorgenommen. §12 des Gesetzes bestimmte:
“(1) Die gemeindlichen Selbstverwaltungskörper (Kreistage, Bezirkstage, Bezirksräte, Amtsversammlungen, Stadträte, Stadtverordnetenversammlungen, Gemeinderäte usw.), auf welche die Grundsätze nach Artikel 17 Abs. 2 der Reichsverfassung Anwendung finden, werden hiermit aufgelöst.
(2) Sie werden neu gebildet nach der Zahl der gültigen Stimmen, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5. März 1933 im Gebiet der Wahlkörperschaft abgegeben worden sind. Dabei bleiben Stimmen unberücksichtigt, die auf Wahlvorschläge der Kommunistischen Partei oder solche entfallen sind, die als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind.”  und §14 präzisierte:
(2) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind alle Wählergruppen befugt, auf deren Wahlvorschlag im Gebiet der Wahlkörperschaft am 5. März 1933 Stimmen entfallen sind; dies gilt nicht für die Kommunistische Partei und solche Wählergruppen, deren Wahlvorschläge als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind. (Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31.03.1933)

Der Gemeinderat war nun nur noch die Bezeichnung für eine Person, nicht mehr für ein Gremium. Die berufenen Gemeinderäte hatten kein politisches Mandat, ihre Aufgabe war, dem Bürgermeister als alleiniges Vertretungsorgan der Gemeinde zu beraten und seine Entscheidungen zu vertreten. Der Bürgermeister selbst wurde aus der Mitte der Gemeinderäte gewählt, die Kreisleitung des NSDAP musste der Wahl zustimmen.